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Channel: Kommentare zu: Der Internationale Seegerichtshof als Menschenrechtsgericht?
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Von: Elias S.

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Danke für den Einblick in das obiter dictum und die Sondervoten dieses Verfahrens.

Mir drängen sich zwei Fragen auf:

1. Ließen sich über die Konstruktion Art. 300 SRÜ (Rechtsmissbrauch) i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SRÜ (“nach Maßgabe […] der sonstigen Regeln des Völkerrechts”) nicht sämtliche Völkerrechtnormen einbeziehen, weil jede Ausübung der im SRÜ vorgesehenen Rechte und Freiheiten unter Verletzung anderer völkerrechtlicher Regeln rechtsmissbräuchlich wäre? Soll das Sinn und Zweck des Art. 300 SRÜ sein? Oder kommt den Menschenrechten insofern ein Sonderstatus zu? Wie wäre dieser zu begründen und wo findet er seinen Anknüpfungspunkt im SRÜ?

2. Ist das obiter dictum tatsächlich dahingehend zu verstehen, dass der ISGH gegebenenfalls in eine materiell-rechtliche Menschenrechtsprüfung einsteigen würde? Aus einer bloße “Zur-Kenntnis-Nahme” der menschenrechtlichen Implikationen lässt sich das m.E. noch nicht ableiten. Der ISGH würde einschlägige Menschenrechte vielleicht eher als unterstützende Argumente oder Auslegungshilfe nutzen.


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