Ich würde die gestrige Fragenliste gerne um weitere Aspekte ergänzen.
Der erste bezieht sich auf den materiellen Inhalt der von dir, Simon,bemühten Vorschrift. Handelt es sich bei der Formulierung „die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Maßgabe … der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt“ in Art. 2 III SRÜ tatsächlich um eine materielle SRÜ-Verpflichtung bzw. eine Norm, die sonstige Vorschriften des Völkerrechts in das SRÜ inkorporiert? Man könnte die Vorschrift mE auch ganz anders lesen. Dass die Souveränität im Küstenmeer nicht nur durch das SRÜ eingeschränkt ist, sondern auch durch die sonstigen Regeln des Völkerrechts ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dafür hätte es keiner eigenen Regelung bedurft. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das SRÜ eine ausschließliche Regelungskompetenz in diesem Bereich in Anspruch nehmen würde – ein Art vollumfängliches ‘opt-out’ sozusagen. Dies scheint jedoch nicht gewollt zu sein und genau das stellt Art. 2 III SRÜ fest – nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.
Spräche für ein solches Verständnis nicht auch, dass es sich bei den Fragen SRÜ-Verstoß und EMRK-Verstoß strenggenommen um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, die jedoch auf einem Lebenssachverhalt basieren?
Aber selbst wenn sich Art. 2 III i.V.m. Art. 300 SRÜ als Öffnungklausel konstruieren ließe: wieso sollte die EMRK auslegungserheblich sein? Zwar ist Spanien ohne Zweifel an die EMRK gebunden. Und nach Art. 31 III lit. c) WVRK ist jeder „in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ auslegungsrelevant. Wäre es aber nicht naheliegender und dem Wortlaut der WVRK angemessener den IPbürg heranzuziehen? Den haben zumindest beide Staaten ratifiziert.