Der in einigen der Sondervoten herangezogene Art. 2 Abs. 3 SRÜ kann sicherlich auch als klarstellende Vorschrift betrachtet werden. Dies ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Norm des Übereinkommens handelt, die Verbindlichkeit beansprucht und gegen die verstoßen werden kann. Die exakte Verhältnisbestimmung zu konkreten „sonstigen Regeln des Völkerrechts“ verdient ebenso eine nähere Betrachtung wie die Frage des anwendbaren Menschenrechtsstandards. Im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 lit. c WVK gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass sich Menschenrechtsverträge von anderen völkerrechtlichen Verträgen unterscheiden. Sie dienen der Achtung vor dem Menschen an sich, so dass es heutzutage überholt wäre, sie auf die reziproke Pflichtenbeziehung zwischen Staaten zu reduzieren.
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